Satzung der Deutsch-Iranischen Juristenvereinigung e.V.

§1 - Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Iranische Juristenvereinigung
e.V.", in englischer Sprache: "German-Iranian Law Association". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§2 - Gesellschaftszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse der Rechtswissenschaften, insbesondere der Rechtsvergleichung sowie der grundlegenden Rechtstatsachen des Wirtschaftslebens, insbesondere im Bank- und Unternehmensbereich, sowie bei den Institutionen, Usancen, Traditionen und Kulturen dieser Länder. Dieser Wissensaustausch soll durch Vorträge, Veröffentlichungen, Diskussionsveranstaltungen und gemeinsame Treffen der Juristen und anderer in der Rechtsanwendung tätiger Personen und Institutionen, durch Anregung und Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie durch die Förderung des Austausches von Wissenschaftlern beider Länder verwirklicht werden. Die Gesellschaft wird ferner Kontakt zu öffentlichen und privaten Verbänden, Einrichtungen und Vereinigungen, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Recht und Wirtschaft suchen, pflegen und vermitteln.
3. Die Gesellschaft verfolgt keine politischen Ziele und kann nach ihrem Selbstverständnis den Gesellschaftszweck nur auf der Grundlage politischer und religiöser Neutralität und Toleranz verwirklichen. Die Gesellschaft ist keine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung.
4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 - Gesellschaftsmittel

1. Die Mittel zur Verwirklichung und Förderung der satzungsgemäßen Zwecke bringt die Gesellschaft vorrangig durch Mitgliedsbeiträge und Spenden auf.
2. Gesellschaftsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Gesellschaftsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsmitglieder keinerlei Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln. Begünstigungen durch zweckwidrige oder zweckfremde Mittelverwendung oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke gilt § 14 Abs. 3.

§4 - Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft steht jedem offen, der an der Förderung des Gesellschaftszweckes interessiert ist und die Satzung der Gesellschaft als für sich verbindlich anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Beschließt der Vorstand dagegen, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
3. Natürliche Personen, welche sich in hervorragender Weise um die Gesellschaft oder deren Zwecke verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§5 - Mitgliedsbeiträge, Spenden

1. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung festsetzt. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben. Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte Beiträge einräumen.
2. Die Gesellschaft kann Spenden von Mitgliedern und Dritten annehmen.

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Untergang des Verbandes, Ausschluss oder Austritt.
2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember des Jahres.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss von der Mitgliederliste streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Die Streichung darf nur erfolgen, wenn sie bei der zweiten Mahnung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von einem Monat fruchtlos verstrichen ist. Die Streichung soll dem Betroffenen unter Hinweis auf vorstehende Satzungsbestimmung mitgeteilt werden.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es die Interessen der Gesellschaft schuldhaft in grober Weise verletzt. Eine solche Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied sich im Namen der Gesellschaft oder in erkennbarem Zusammenhang mit der Gesellschaft für politische Ziele oder andere Ziele einsetzt, die dieser Satzung zuwiderlaufen.
5. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder in Textform zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitgleid kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§7 - Gesellschaftsorgane

1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch ein Kuratorium sowie einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

§8 - Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, welche die Satzung nicht anderen Organen zuweist.
2. Der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied berufen mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Vierwochenfrist und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Versammlung in Textform beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung anregen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Anregungen ist zu entsprechen, wenn sie von insgesamt wenigstens einem Zehntel aller Mitglieder beantragt werden. Ergänzungen kann der Vorstand den Mitgliedern noch vor der Versammlung in Textform mitteilen. Die Mitteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Sie hat jedoch zu erfolgen, wenn die Anregung zur Änderung der Tagesordnung mit Bitte um vorherige Mitteilung verbunden wird und insgesamt wenigstens ein Zehntel aller Mitglieder die Mitteilung beantragen.
3. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein auf Antrag eines Viertels aller Gesellschaftsmitglieder, in Anwendung der Satzung oder wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert.

§9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Abwesende können sich durch anwesende Mitglieder vertreten lassen. Die Bevollmächtigung bedarf der Textform.
2. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung bekannt. Wird in der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung angeregt, so beschließt die Mitgliederversammlung erst über deren Dringlichkeit, bei Dringlichkeit sodann über die Ergänzung.
3. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sofern kein Vorstandsmitglied die Leitung übernimmt, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, beruft der Vorstand binnen vier Wochen in Textform eine neue Versammlung ein, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist gesondert hinzuweisen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung anders bestimmt.
6. Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen.
7. Die Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche der einfachen Mehrheit bedürfen, kann anstelle einer Mitgliederversammlung im Wege einer Befragung in Textform geschehen. Erklärungen erfolgen gegenüber dem Vorstand; die Erklärungsfrist beträgt wenigstens vier Wochen nach Absendung der Befragung. Die Auszählung der Stimmen obliegt wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes, welche die Befragung dokumentieren. Das Ergebnis der Befragung wird den Mitgliedern in Textform bekanntgegeben.
8. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Dokumentation von Befragungen in Textform ist vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 - Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand von mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, einen Schatzmeister und einen Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftleitung.
2. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Es ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren getrennt gewählt. Nach Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

§11 - Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1. Dem Vorstand stehen die durch die Satzung und Gesetz eingeräumten Befugnisse zu.
2. Der Vorstand kann mit Genehmigung der Mitgliederversammlung Geschäftsstellen inner- und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrichten, Regionalgruppen und Ausschüsse bilden, Regionalgeschäftsführer und Beisitzer benennen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen.
3. Gelder der Gesellschaft können nach Sachdienlichkeit auf Bankkonten deutscher oder iranischer Banken in der Bundesrepublik Deutschland oder der Islamischen Republik Iran deponiert werden. Für Auslandskonten kann der Vorstand im Ausland ansässigen Mitgliedern Vertretungsberechtigungen erteilen.

§12 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im fernschriftlichen Umlaufverfahren.
2. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder am Umlaufverfahren teilnimmt. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
3. Für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren genügt die jeweils mit Datum versehene Unterschrift unter dem zur Beschlussfassung anstehenden Antrag mit einem das Abstimmungsverhalten kennzeichnenden Zusatz.

§13 - Eingehung von Verbindlichkeiten

Vertretungsberechtigte Personen dürfen nur Verbindlichkeiten eingehen, die einen Betrag von € 500,00 im Einzelfall nicht überschreiten. Die Eingehung von darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten bedarf der schriftlichen oder fernschriftlichen Zustimmung eines dritten Vorstandsmitgliede, sofern kein Vorstandsbeschluss vorliegt.

§14 - Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind in diesem Falle der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Orient-Stiftung, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, 01. Dezember 2006


Zuletzt geändert am 27. Oktober 2016